05.05.2015 IT-Sicherheitsgesetz hilft nur dem Abmahnwahn

IT-Sicherheitsgesetz: AK Vorrat gegen verdeckte Vorratsdatenspeicherung

Update 14.05.2015: SPD für "freiwillige Vorratsdatenspeicherung" im IT-Sicherheitsgesetz

So berichtet heise: Die SPD sieht keinen akuten Änderungsbedarf an den gesetzlichen Regeln, die Internet-Zugangsanbietern die Speicherung von Verbindungsdaten zwischen drei Tagen und sechs Monaten erlauben. Die im Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Störungsabwehr enthaltene Befugnis soll mit dem geplanten IT-Sicherheitsgesetz ausgedehnt werden. http://www.heise.de/newsticker/meldung/SPD-fuer-freiwillige-Vorratsdatenspeicherung-im-IT-Sicherheitsgesetz-2650036.html

Anmerkung: Soll das die Rückversicherung auf den Zugriff unserer Kommunikationsdaten werden, für den Fall, dass das BVerfG auch die neue VDS, also die "Höchstspeicherfristenregelung", als verfassungswidrig verbietet?


In einer Stellungnahme an den Deutschen Bundestag fordert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung heute Änderungen an dem geplanten IT-Sicherheitsgesetz, "um eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung auszuschließen".

Die deutsche Telekommunikationsbranche zeichne auf der Grundlage des § 100 Telekommunikationsgesetz systematisch betrieblich nicht erforderliche Informationen über die Telekommunikation auf und praktiziere damit eine verbotene Vorratsdatenspeicherung. Die betrieblichen Vorratsdaten würden tatsächlich nicht zur „Störungsbeseitigung“, sondern unter Durchbrechung der Zweckbindung genutzt, um Internet-Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen millionenfach abzumahnen und um tausendfach Auskünfte an Eingriffsbehörden zu erteilen. Die Datenberge schüfen "die permanente Gefahr von Datenpannen, Datenverkauf".

§ 100 Telekommunikationsgesetz, der durch das geplante IT-Sicherheitsgesetz ausgeweitet werden soll, sei mit dem Grundgesetz und mit der EU-Datenschutzrichtlinie 2002/58 unvereinbar. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung appelliert deshalb an die Bundestagsabgeordneten, die Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung zur „Störungserkennung“ zu verhindern und die bestehende Regelung des § 100 Abs. 1 TKG zu beschränken auf eine Datenspeicherung „im Einzelfall“.

Quelle: https://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/756/79/lang,de/
Die Stellungnahme an die Abgeordneten vom 04.05.2015 als .pdf

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Erstellt: 2015-05-05 06:39:53
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