|
Das Setzen sogenannter framender Links ist kein UrheberrechtsverstoßDer EuGH hat entschieden (EuGH, Beschl. V. 21.10.2014, Az. C-348/13), „dass die Einbettung eines fremden Videos per Framing zulässig ist, wenn das Video ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers auf einer Videoplattform veröffentlicht wurde“. Das Einbetten (Framen) stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 dar und ist damit zulässig. Zu beachten ist jedoch immer die Einschränkung, dass eine "Zustimmung des Urhebers für die Veröffentlichung auf einer Videoplattform" vorliegt. Mehr dazu bei https://www.datenschutz-cert.de/news/datenschutz-news/beitrag/bp/284/artikel/eingebettete-links-laut-eugh-zulaessig.html Alle Artikel zu
Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/2ms Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/4593-20141030-eingebettete-links-laut-eugh-zulaessig.html Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/4593-20141030-eingebettete-links-laut-eugh-zulaessig.html Tags: #Urheberrecht #Urteil #EuGH #Videoeinbettung #framing #Zensur #Informationsfreiheit #Anonymisierung #Meinungsfreiheit #Internetsperren #Netzneutralitaet #OpenSource #Datenpannen #Datenskandale Erstellt: 2014-10-30 09:03:06 Aufrufe: 1717 Kommentar abgeben |
CC Lizenz Mitglied im European Civil Liberties Network Bundesfreiwilligendienst Wir speichern nicht World Beyond War Tor nutzen HTTPS nutzen Kein Java Transparenz in der Zivilgesellschaft |