Das Setzen sogenannter framender Links ist kein Urheberrechtsverstoß
Der EuGH hat entschieden (EuGH, Beschl. V. 21.10.2014, Az. C-348/13), „dass die Einbettung eines fremden Videos per Framing zulässig ist, wenn das Video ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers auf einer Videoplattform veröffentlicht wurde“. Das Einbetten (Framen) stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 dar und ist damit zulässig.
Zu beachten ist jedoch immer die Einschränkung, dass eine "Zustimmung des Urhebers für die Veröffentlichung auf einer Videoplattform" vorliegt.
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Erstellt: 2014-10-30 09:03:06 Aufrufe: 1717
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