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Verwaltungsgericht Hannover fällt Urteil zu Rechtmäßigkeit von PolizeikamerasVor einer Woche hat das Verwaltungsgericht Hannover ein überraschend klares Urteil zur Frage der Rechtmäßigkeit von Polizeikameras bei Demonstrationen gesprochen. In der Urteilsbegründung, gegen die die Gegenseite übrigens in Revision gehen will, heißt es: War für die Versammlungsteilnehmer – wie vorliegend für den Kläger – damit nicht ersichtlich, ob die (teil-)ausgefahrene Kamera in Betrieb genommen war oder nicht, konnten sie sich unabhängig vom tatsächlichen Einsatz der Kamera beobachtet und gefilmt fühlen und insofern von der Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit abgehalten werden, weil sie nicht übersehen konnten, ob ihnen daraus Risiken entstehen. Eine solche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit ist aus Sicht der Kammer jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn nicht mit schnell auszuführenden Rechtsverletzungen (z.B. Tätlichkeiten, Zerstörungen) unmittelbar im Demonstrationszug oder an dessen Rändern konkret gerechnet werden muss und insoweit zumindest die Voraussetzungen für Bild- und Tonübertragungen nach § 12 Abs. 2 NVersG vorliegen. ... Dass es damit für die Beklagte zu Verzögerungen beim Einsatz von Kameras zur vorbeugenden Gefahrenabwehr kommen kann, wenn Kameras zukünftig nur versenkt vorgehalten werden dürfen, ist im Lichte der Bedeutung der Versammlungsfreiheit hinzunehmen. ... Infos dazu vom Verwaltungsgericht Hannover: http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19421&article_id=126278&_psmand=126 Alle Artikel zu
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