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Korrigierter Leitfaden zur Speicherung von Verkehrsdaten veröffentlichtVor zwei Wochen haben Bundesnetzagentur und Bundesdatenschutzbeauftragter einen Leitfaden zu der Frage veröffentlicht, wie lange die Telekommunikationsanbieter welche Daten über unsere Telefon-, Handy-, Internet- und E-Mail-Nutzung speichern dürfen. Hintergrund war eine Anzeige des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung bei der Bundesnetzagentur wegen der größtenteils illegalen Speicherpraxis der Anbieter. Diese Datensammlei zieht vielfältige staatliche Einsichtnahmen einschließlich massenhafter Funkzellenabfragen und Fälle falschen Verdachts der Ermittlungsbehörden, aber auch Abmahnwellen gegen Internetnutzer nach sich. Der Leitfaden ist insbesondere in folgenden Punkten falsch, bzw. verkürzt: 1. Unzulässigkeit siebentägiger Vorratsspeicherung aller Verbindungs- und Standortdaten Der Bundesdatenschutzbeauftragte hält eine siebentägige Vorratsspeicherung jeglicher Verkehrsdaten für zulässig, um Störungen zu erkennen und Daten wiederherstellen zu können (Backup). Dies betrifft beispielsweise den Standort von Handynutzern und die Frage, wer wem eine E-Mail geschickt hat. Tatsächlich erlaubt das geltende Datenschutzrecht eine solche Vorratsdatenspeicherung nicht. Der Bundesdatenschutzbeauftragte beruft sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die nur Internetverbindungen betrifft und die Zulässigkeit deren siebentägiger Vorratsspeicherung offen lässt. 2. Unzulässigkeit einmonatiger Protokollierung kostenfreier Verbindungen Der Bundesdatenschutzbeauftragte hält es für zulässig, dass einzelne Anbieter die Daten kostenfreier und pauschal abgegoltener Verbindungen nur einmal im Monat ausfiltern und löschen. Tatsächlich fordert das geltende Datenschutzrecht von jedem Anbieter die möglichst datensparsame Einrichtung seiner Systeme, so dass die Daten kostenfreier und pauschal abgegoltener Verbindungen spätestens mit Verbindungsende zu löschen sind (z.B. durch “Online-Billing”). 3. Recht auf Löschung mit Entgeltermittlung Der Bundesdatenschutzbeauftragte hält es für zulässig, die Daten kostenpflichtiger Verbindungen drei Monate lang zu Nachweiszwecken zu speichern, selbst wenn der Kunde eine Löschung der Daten verlangt. Tatsächlich ist eine Datenspeicherung zu Nachweiszwecken im Fall eines Löschungswunsches nicht erforderlich, weil der Anbieter in diesem Fall nicht nachweispflichtig ist. 4. Unzulässigkeit dreimonatiger Speicherung zur Abrechnung mit anderen Anbietern Für Verbindungen, die nicht ausschließlich über das Netz des eigenen Anbieters vermittelt werden, muss der Anbieter oftmals einem anderen Anbieter ein Zusammenschaltungs- oder Terminierungsentgelt zahlen. Aus diesem Grund müssen solche Verbindungen, auch wenn sie für den Kunden kostenfrei sind (z.B. Flatrates), protokolliert werden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte verkennt jedoch, dass zur Abrechnung zwischen zwei Anbietern nicht gespeichert werden muss, wer mit wem telefoniert hat; eine Speicherung der beteiligten Anbieter und der Verbindungszeit genügt. Außerdem hat es der Bundesdatenschutzbeauftragte versäumt, klarzustellen, dass zur Abrechnung mit anderen Anbietern nur speichern darf, wer auch tatsächlich abrechnet (und nicht etwa auch der zahlungspflichtige Anbieter). Nähere Informationen zur Rechtslage finden sich hier:
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