Polizeiliche Führungszeugnisse im Betriebsalltag? Ein Problem für den Datenschutz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt hohe Hürden an die Zulässigkeit von Fragen in Verbindung mit dem Beschäftigungsverhältnis. Dem berechtigten Informationsinteresse des Arbeitgebers einerseits steht das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes und an der Unverletzlichkeit seiner Individualsphäre andererseits gegenüber.
Deshalb darf der Arbeitgeber auch kein polizeiliches Führungszeugnis selbst anfordern. Dies vom Arbeitnehmer zu verlangen bedarf besonderer Gründe, die in der Tätigkeit selbst liegen müssen. So ist z. B. die Frage nach Verkehrsdelikten für eine Kraftfahrertätigkeit zulässig, für eine Sekretariatsstelle hingegen nicht.
So sind z.B. folgende Fragen im Bewerbergespräch nicht zulässig:
- Nach Vorstrafen (Nur wenn die Beantwortung für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung ist, z. B. bei einem Bankkassierer nach Vermögensdelikten, bei einem Kraftfahrer nach Verkehrsdelikten, bei einem Jugendbetreuer nach Sittlichkeitsdelikten etc.
- Nach Familienstand, Zahl der Kinder (Fragen dürfen erst nach der Einstellung gestellt werden)
- Nach Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder
- Nach Schwangerschaft
- Nach Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes (Nur bei befristeten Arbeitsverträgen, wenn durch die Einberufung die befristete Tätigkeit gar nicht ausgeübt werden könnte.)
- Krankheiten
- Schwerbehinderteneigenschaft (Ausnahmsweise zulässig, wenn durch die Krankheit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers auf Dauer gefährdet oder eingeschränkt ist. Ärztliche Einstellungsuntersuchungen werden von der h. M. grundsätzlich als zulässig angesehen. Der Arzt darf dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, ob er die Eignung für den vorgesehenen. Arbeitsplatz bejaht oder verneint. Einzelne Befundergebnisse dürfen nicht mitgeteilt werden.)
- Nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft
- Nach Lohn- und Gehaltspfändungen
- Nach polizeilichem Führungszeugnis (Nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes und schützenwertes Interesse an der Beantwortung der Frage nach Vorstrafen hat. In allen anderen Fällen würde damit ggf. die Beschränkung des Fragerechts des Arbeitgebers unterlaufen werden.)
Die Frage ist allerdings im Öffentlichen Dienst zulässig. - Nach lückenlosem Beschäftigungsnachweis (Auch dadurch würde ggf. die Beschränkung des arbeitgeberseitigen Fragerechts, etwa nach Vorstrafen, unterlaufen.)
- Nach den Vermögensverhältnissen (Gegebenfalls nur bei besonderen Vertrauensstellungen zulässig.)
- Nach Freizeitbeschäftigungen
- Nach Aktivitäten in der Öffentlichkeit
Quelle: MoQua, Arbeit und Leben, Arbeitsgruppe Schulen
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Erstellt: 2014-09-06 07:49:49 Aufrufe: 1765
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