BGH bleibt dabei: Siebentägiges Speichern von IP-Adressen ist rechtmäßig
Auch im 2. Anlauf sind die Kläger gegen die Deutsche Telekom gescheitert. Diese darf weiterhin IP-Adressen sieben Tage lang speichern, um im Einklang mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) Netzstörungen und Fehler an TK-Anlagen abzuwehren. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juli in einem jetzt veröffentlichten Urteil (AZ.: III ZR 391/13) entschieden.
Die Zeitdauer entspricht dem Stand der Technik und es gibt keine anderen Möglichkeit zur Garantie der Netzsicherheit. Auch das EuGH Urteil zur VDS hat keinen Einfluss auf die Entscheidung, da es hier nicht um Strafverfolgung sondern um die Belange des Netzbetreibers gehe. Die Telekom kämpft monatlich mit 500.000 Missbrauchsmeldungen, davon 162.000 im Zusammenhang mit Spam. Über 164.000 hätten direkten Einfluss auf die zeitweise Nicht-Erreichbarkeit von IP-Nummern im Netz durch Blacklisting.
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Erstellt: 2014-08-02 07:32:05 Aufrufe: 1647
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