Verwaltungsgericht stärkt Schutz der Grundrechtsbetätigung gegenüber vorbeugender polizeilicher Gefahrenabwehr
Das Verwaltungsgericht Hannover hat festgestellt (Az 10 A 226/13), dass der Einsatz von Kameras das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einschränken kann. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist nach Ansicht der Richter höher zu bewerten als die schnelle Einsatzbereitschaft der Polizei.
Ein Demonstrant hatte gegen den Einsatz einer Polizei-Kamera bei einer Anti-Nazi-Demo in Bückeburg 2012 geklagt.
"... Diese werde schon dann berührt, wenn bei den (potenziellen) Teilnehmern der Eindruck entstehen könne oder müsse, dass die Polizei von dem Versammlungsgeschehen Bild- und/oder Tonaufnahmen anfertige oder übertrage. Dabei komme es für die Grundrechtsbetroffenheit nicht entscheidend darauf an, ob das tatsächlich der Fall sei, denn ein Versammlungsteilnehmer, zumal wenn er sich in einiger Entfernung vom Beobachtungswagen befinde, könne von außen nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Kamera tatsächlich laufe oder nicht. Eine Beobachtungskamera in der geschehenen Weise für einen Einsatz bereit zu halten, sei als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr auf der Basis des § 12 Nds. Versammlungsgesetzes nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, wenn nach den konkreten Umständen ein unfriedlicher Verlauf des Versammlungsgeschehens unmittelbar bevor stehe. Das sei bei der betroffenen Versammlung unstreitig nicht der Fall gewesen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit müsse die Polizei grundsätzlich die geringe Verzögerung, die eine Herstellung der Einsatzbereitschaft einer zunächst komplett eingefahrenen Kamera mit sich bringe, hinnehmen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht zugelassen."
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Erstellt: 2014-07-15 07:16:00 Aufrufe: 2207
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