Wo bleibt die Verhältnismäßigkeit?
Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 16.04.2014 (510 Qs 49/14) festgestellt, dass zur weiteren Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten eine Hausdurchsuchung zumindest dann zulässig ist, wenn es sich um den Verdacht eines wiederholten und hartnäckigen Gesetzesverstoßes handelt.
Die Durchsuchung der Wohnräume sei erforderlich, um die Ordnungswidrigkeiten (weiter) aufzuklären. Auch unter Berücksichtigung von Art. 13 GG sei die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Wohnungsdurchsuchungen in Bagatellsachen nicht zulässig sind, gebe es nicht.
Mehr dazu bei http://www.jurablogs.com/2014/05/06/hausdurchsuchung-bei-verdacht-auf-ordnungswidrigkeiten
Anmerkung: Hier werden für die Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten Grundrechte bei der Abwägung mit normalem Polizeirecht auf eine Stufe gestellt.
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Tags: #Persoenlichkeitsrecht #Wohnungsdurchsuchung #Hausdurchsuchung #Bagatelle #Ordnungswidrigkeit #Privatsphaere #Grundrechte #Menschenrechte
Erstellt: 2014-05-30 07:27:54 Aufrufe: 1835
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