Mieterin muss Videoanlage abbauen
Eine Bewohnerin einer Erdgeschosswohnung hatte an der Eingangstür ihrer Wohnungstür einen elektrischen Video-Türspion angebracht, der am Tag das Geschehen auf einen Bildschirm übertrug und in der Nacht bei jeder Bewegung im Treppenhaus eine Videoaufnahme machte.
Die Mieterin wurde aufgefordert, die Kamera zu entfernen, da die Überwachung des Hauseingangs durch die Kamera einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitmieter und Besucher darstelle.
Vor Gericht wurde festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG dem einzelnen einen Anspruch auf Achtung der individuellen Persönlichkeit auch gegenüber einer Privatperson gibt. Es umfasst auch die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, insbesondere in der Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich.
Eine Überwachung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf die Person der Mieterin notwendig wäre. (Amtsgericht München, 4.12.13, AZ 413 C 26749/13)
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Tags: #Vorratsdatenspeicherung #Klage #Urteil #Muenchen #Videoueberwachung #Datenskandale #Persoenlichkeitsrecht #Privatsphaere
Erstellt: 2014-05-13 07:40:02 Aufrufe: 1843
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