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07.05.2014 Verwendungszweck "Bin Laden" führt ins Raster

Bayerischer Datenschutzbeauftragter kritisiert Überwachung von Überweisungen

"Die Speicherfrist gilt sogar ganz explizit für Personen, bei denen sich ein Verdacht als unbegründet herausstellt."

Wenn man als Witzbold oder im Angedenken an die Titelseite eines Nachrichtenmagazins im Jahr 1989 "Held von Afghanistan" unter dem Bild von Bin Laden, bei einer Überweisung im Verwendungszweck "Bin Laden" angibt, aber auch bei beliebigen anderen "ungewöhnlichen Beträgen", Wiederholungen, u.s.w ..., sind die Banken nach einer EU-Vorschrift gezwungen alle "Verdachtsfälle" an das Bundeskriminalamt sowie an die jeweiligen Landeskriminalämter und Generalstaatsanwaltschaften weiterzuleiten.

Von dieser Speicherung erfährt der Kunde nichts sondern merkt es erst, wenn sie/er  bei Polizeikontrollen und Flügen herausgewunken und besonders intensiv überprüft wird.  Das führt aber dann nicht zur Löschung in dieser Liste, denn die Speicherfrist gilt sogar ganz explizit "für Personen, bei denen sich ein Verdacht als unbegründet" herausstellt.

Mehr dazu bei http://www.heise.de/tp/artikel/41/41663/1.html

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Tags: #Grundrechte #Ueberweisungen #LKA #Rasterfahndung #ZentraleDatenbanken #Verbraucherdatenschutz #Polizei #Geheimdienste #Anti-TerrorGesetze #BKA #Swift-Abkommen #Bankdaten
Erstellt: 2014-05-07 06:57:10
Aufrufe: 1756

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