10.07.2009: Kinderporno-Sperre könnte andere Sperrverfügungen erleichtern
Nur auf den ersten Blick können sich die deutschen Zugangsanbieter über ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg freuen, dass jüngst öffentlich wurde. Der Provider Hansenet/Alice hatte erfolgreich eine einstweilige Verfügung abgewehrt. Er sei nicht verpflichtet, den Zugriff auf Webseiten mit rechtswidrigem Inhalt zu sperren, entschieden die Hamburger Richter.
Das Gericht hat die sogenannte Störerhaftung nicht nur für Webhoster, sondern sogar für Zugangsanbieter angewandt, obwohl das für die Haftung im Internet einschlägige Telemediengesetz (TMG) in Paragraf 8 eindeutig vorsieht, dass Access-Provider für Handlungen ihrer Kunden nicht verantwortlich zu machen sind.
Wenn nun beispielsweise ein Kunde von Alice über seinen DSL-Anschluss urheberrechtswidrige Inhalte erreicht, könnte der Provider dem Gericht zufolge mithaften. Er müsste es dann grundsätzlich unterlassen, dem Kunden derartiges zu ermöglichen. Im konkreten Fall hatte das Gericht allerdings erklärt, dies sei dem Provider nicht zuzumuten, weil die in Frage kommende DNS-Sperrtechnik nur "beschränkt geeignet" sei.
Dennoch: Das LG Hamburg hat hier ein neues Fass geöffnet. Von heise online dazu befragt, kritisierte Nikolaus Forgó, Juraprofessor und Leiter des Institut für Rechtsinformatik (IRI) in Hannover, die Hamburger Richter hart. Man habe "die ohnehin schon problematische und vielfach kritisierte Rechtssprechung zur Störerhaftung" von Host-Providern auf Access-Provider erweitert.
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Tags: #Stoererhaftung #TMG #Internetsperren #AccessProvider
Erstellt: 2009-07-10 07:05:06 Aufrufe: 2808
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