... aber: Stellungnahme ist grundrechtlich eine Katastrophe
Das Abschlussplädoyer des Generalanwalts beim EUGh kann uns nicht zufrieden stellen. Obwohl der Generalanwalt selbst feststellt, dass die Vorratsdaten von den Telekommunikationsunternehmen im Prinzip überall (d.h. auch außerhalb der EU) gespeichert werden könnten, sieht er den Grundrechtseingriff erst beim Zugang der Behörden, die noch nicht einmal nur im justiziellem Bereich (sondern z.B. auch Geheimdienste) angesiedelt sein müssen. Das hat er sich wohl im Urteil des BVerfG abgeschaut.
Positiv ist zumindest, dass der Generalanwalt die VDS nicht nur am Artikel 8 der Charta, dem Schutz personenbezogener Daten, sondern auch am Artikel 7, dem Recht auf Privatleben, prüft. Es ist also angekommen, dass die VDS auch intimste Details unseres Lebens miterfasst.
Wenn im Urteil dann eine Neuregelung innerhalb einer "angemessenen Frist" gefordert wird, so dürfte diese wohl nach der Europawahl im Mai 2014 liegen.
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Tags: #Urteil #EUGh #VDS #Vorratsdatenspeicherung #Polizei #Geheimdienste #Grundrechte #Klage #Menschenrechte
Erstellt: 2013-12-13 07:00:16 Aufrufe: 1597
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