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01.04.2013 Leistungsschutzrecht bedroht Informationsfreiheit

Wen betrifft das Snippet Gesetz? - Das Leistungsschutzrecht

Leider kein Aprilscherz!

Für das in den letzten beiden Wochen verabschiedete Leistungsschutzrecht für Presseverleger gibt es weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung. Trotzdem haben Bundestag (mit ca. 15 anwesenden Abgeordneten) und Bundesrat das Gesetz beschlossen.

Wer ist nun davon betroffen? Gegen wen wird es nach Inkrafttreten durch Unterschrift des Bundespräsidenten eine Abmahnwelle geben?

Was war die Absicht des Gesetzes?

Durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sollte ursprünglich erreicht werden, dass bereits kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln für ein Jahr ab Veröffentlichung gesetzlich geschützt sind. Diese sogenannten Snippets sind in der Regel kürzer als drei Sätze und werden häufig im Internet in Suchergebnissen zusammen mit dem Titel und der URL angezeigt. Mit dem Leistungsschutzrecht wollen die Verlage erreichen, dass die „gewerbliche Nutzung“ von diesen bisher kostenfreien Inhalten vergütungspflichtig wird.

Schauen wir uns zuerst den Inhalt des Gesetzes an

Nach § 87e wird in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) folgender Abschnitt 7 eingefügt:
Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers
§ 87f Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient.
Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts
(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers
Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Was können wir aus diesem Juristen-Kauderwelsch ableiten?

  1. Es ist völlig unklar, was "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" sind.
  2. Wer sind alles die "gewerblichen Anbieter von Diensten"?
  3. Ist ein Verein fast-"gewerblich" weil er eine jurustische Person darstellt?
  4. Was ist mit der "Aufbereitung der Inhalte" gemeint? Ist eine Wertung schon eine Aufbereitung?

Solange diese Punkte nicht geklärt sind, besteht die Gefahr, das jede/r, der „Snippets“, also Sätze aus Pressemeldungen (auch mit der schon immer gebotenen Verlinkung zum Original) ins Netz stellt, mit Abmahnungen (von beliebigen Abmahnanwälten) oder Kostenrechnungen der Presseverlage überschüttet wird.

Das Gesetz kann also zum Maulkorb für Blogger und die kritische Öffentlichkeit dienen.

Die Arbeitsgruppe Informationsfreiheit&Zensur in Aktion Freiheit statt Angst e.V. verurteilt dieses unnötige Gesetz und kritisiert insbesondere die oben genannten unklaren Formulierungen, die wieder nur zahlreiche Gerichte beschäftigen werden.

Für uns ist klar, dass wir die Rubrik "Unsere Themen in der Presse" einschränken  und dies jeweils durch dieses Icon kennzeichnen werden

Natürlich werden wir uns nicht den Mund verbieten lassen und werden unsere Informationen künfitg verstärkt an der Basis, also bei Bürgerinitiativen, anderen Bloggern und in anderen sozialen Netzwerken beziehen.

Nach unserer Meinung birgt das Gesetz für die Verlage auch die Gefahr, dass ihre Artikel weniger gefunden/geklickt werden, wenn die Suchmaschinen nur reine Linklisten (also ohne Beschreibung des dahinter liegenden Inhalts) darstellen dürfen. So etwas ist für alle Internet-Nutzer relativ sinnlos. Ob sich dieses Gesetz also für die Presseverlage "rechnet" möchten wir bezweifeln.

Mehr dazu gibt es hier

IGEL - Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht http://leistungsschutzrecht.info/

http://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_f%C3%BCr_Presseverleger


Alle Artikel zu


Kategorie[24]: Zensur & Informationsfreiheit Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/22G
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Tags: #FsaMitteilung #Informationsfreiheit #LSR #Leistungsschutzrecht #Meinungsfreiheit #Internetsperren #Zensur #Netzneutralitaet #Urheberrecht
Erstellt: 2013-04-01 07:38:12
Aufrufe: 3143

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