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18.02.2013 Grüne zum Urheberrecht

BERLINER ERKLÄRUNG ZUM URHEBER*INNENRECHT

Die Grünen haben im Wahljahr über den allseits umstrittenen Urheberrechtschutz nachgedacht und haben dies in einer "Berliner Erklärung" zu Papier gebracht. Die Arbeitsgruppe Zensur&Informationsfreiheit in Aktion Freiheit statt Angst e.V. begrüßt das Positionspapier als zukunftsorientierter als z.B. die ver.di Position vom Sommer 2010 (.pdf), die wenig neue Wege für das allseits erkannte Problem mit der immateriellen Kopie in der digitalen Welt bereit hielt. Nur ein modernes Urheberrecht kann uns vor dem Abmahnwahn, dem 3-Strikes-Modell und  Internetsperren bewahren und Informationsfreiheit und Netzneutralität sicher stellen.

Wir dokumentieren deshalb hier das Papier der Grünen und wünschen uns anregende Kommentare:

Beschluss des Landesausschusses von Bündnis 90/Die Grünen Berlin
vom 16. Januar 2013 - Beschluss als PDF

"Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen."

Art. 27, Abs. 1 und 2, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

In der Realität der zunehmenden Digitalisierung hat sich gezeigt, dass diese beiden Rechte nicht immer in Einklang gebracht werden und Konflikte verursachen. Dem Urheber*innrecht kommt dabei eine Schlüsselrolle zu.

Die Arbeitsgemeinschaft Urheber*innenrecht des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in den vergangenen Monaten intensiv an einer Modernisierung des Urheber*innenrechts gearbeitet und mit den Werkstatt-Gesprächen in Berlin am 11. August 2012 in Zusammenarbeit mit Berliner Bürger*innen und Expert*innen gemeinsam eine Erklärung erarbeitet.
Unser Ziel war es, ein modernes Urheber*innenrecht zu erarbeiten, das einen Ausgleich zwischen Urheber*innen und Nutzer*innen schafft. Dabei stellen wir das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht in Frage. Es entstanden 12 Punkte, an denen wir das Urheber*innenrecht reformieren wollen, um ihm durch eine zeitgemäße Gestaltung wieder mehr Akzeptanz und Wirkung zu verleihen.
Es soll unserer Meinung nach auf der einen Seite das Interesse an Vergütung und Wertschätzung wahren sowie auf der anderen Seite das Interesse an Teilhabe und zeitgemäßer Verbreitung von Wissen, Information und kulturellen Inhalten ermöglichen.

1 Rechtssichere private Nutzung legal erworbener Werke
Wir wollen erreichen, dass die private Nutzung von digitalen Werken genauso unbeschränkt legal möglich ist, wie bisher die private Nutzung von analogen Werken über Schrankenregelungen ermöglicht und durch Kopierabgaben vergütet wurde.Die diesbezüglichen Schrankenregelungen müssen an die neue und sich auch weiter verändernde Situation angepasst werden.
Strittig ist dabei eine zeitgemäße Definition von „privat” und „öffentlich” sowie die Abgrenzung möglicher Alternativbeschränkungen wie „kommerziell" und „nichtkommerziell".
Die zukünftige Verwendung der Begriffe „nicht-kommerzielle Verwendung” versus „gewerbliche Nutzung” könnte eine präzisere Differenzierung und nachvollziehbarere Klarstellung bringen als das bisherige Begriffspaar „privat” versus „öffentlich”. Hier diskutieren wir eine Umstellung.

2 Wiederveräußerbarkeit von digitalen Produkten ermöglichen
Jedes legal erworbene immaterielle Gut soll von der Besitzer*in weiter veräußert werden dürfen.
Unabhängig davon, ob ein digitales Werk gekauft oder lizenziert wurde, wollen wir sicherstellen, dass die rechtmäßige Besitzer*in es mit dem gleichen Nutzungsumfang weiter veräußern kann. So wie man bisher analoge Werke, etwa ein Buch, weiter veräußern darf.

3 Abmahnwahn stoppen
Wir wollen verhindern, dass weiterhin ein spezialisiertes „Abmahngewerbe" tausende Abmahnungen verschickt, deren Kosten unverhältnismäßig hoch sind.
Wir diskutieren mehrere alternative oder sich ergänzende wirksame Maßnahmen, um diesen Trend zu stoppen. Eine Begrenzung des Streitwertes pro Abmahnung festzulegen, um die Anwaltsgebühren niedrig zu halten und somit den finanziellen Vorteil dieser Kanzleien zu minimieren, ist eine sinnvolle Variante.
Wir wollen es vereinfachen, Ansprüche - auch ohne Einschaltung eines Anwaltes und der damit verbundenen Erhöhung der Kosten für alle Beteiligten - durchzusetzen, z.B. durch ein Verfahren angelehnt an das gerichtliche Mahnverfahren. Bei Bagatellfällen soll nur dieses Verfahren anwendbar sein.

4 Filesharing rechtssicher ermöglichen
Wir wollen Filesharing als breit genutzte und sichere Technologie rechtlich klar erfassen und die legale Nutzung ermöglichen.
Filesharing ist eine für Netzwerke charakteristische Möglichkeit, Inhalte mit anderen zu teilen. Es ist Merkmal der zunehmenden Sharing(Teilhabe)-Kultur unserer digitalen Gesellschaft und nicht etwa eine Technologie, die es zu bekämpfen gilt. Filesharing ist für uns ein Ausdruck von Teilhabe im 21. Jahrhundert.
Wir lehnen es ab, dass Techniken wie Filesharing als Vorwand benutzt werden, um nach Kontrollmechanismen für das Internet zu suchen. Wir lehnen daher insbesondere Forderungen nach bürgerrechtswidrigen Warnhinweismodellen oder gar Three-Strike-Modellen ausdrücklich ab und stellen uns gegen die Aufhebung der Anonymität im Internet.
Wir wollen Filesharing als breit genutzte und sichere Technologie rechtlich klar erfassen und die legale Nutzung erhalten. Unser Anliegen ist es, für Urheber*innen nach Vergütungsmodellen zu suchen, die bürgerrechtskonform durchsetzbar sind. Für uns ist das Netz kein rechtsfreier Raum aber auch kein Raum der Totalüberwachung. Die Grenzen einer Verfolgung sind durch die Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung und der Forderung nach einer anonymen Internetnutzung klar definiert.

5 Vergütungspflicht für Content-Provider
Wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes den Nutzer*innen die Möglichkeit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke gibt, so ist dieser Content-Provider verpflichtet, die Urheber*innen dafür zu vergüten.
Eine rechtssichere Grundlage für die vergütungsfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter in sozialen Netzwerken ist unabdingbar.
Um Urheber*innen gleichzeitig einen fairen Anteil am Erlös werbe- oder abonnementbasierter Geschäftsmodelle zu garantieren, kann ein Vergütungsanspruch der Urheber*innen gegenüber Content-Providern eine Möglichkeit sein. Analog einer Vergütung bei funktionierenden Streaming-Diensten können wir uns ein Modell vorstellen, in dem Provider Urheber*innen einen durch die Verwertungsgesellschaften ausgehandelten Betrag für die Ermöglichung der nicht-kommerziellen Nutzung von Werken bezahlen. Die auftraggebende Werbeindustrie ist in die Mitverantwortung zu nehmen, um ohne eine Verfolgung von Nutzer*innen auf illegalen Downloadportalen Geldströme durch Werbung zu unterbinden.

6 Einführung einer Pauschalabgabe
Wir prüfen eine pauschale Abgabe auf Internetanschlüsse als einen weiteren Baustein zur Vergütung urheberrechtlicher Ansprüche aus der privaten/nichtkommerziellen Nutzung digitalisierter Werke.
Die aktuelle Situation ist für uns nicht zufriedenstellend, denn für Nutzer*innen ist die rechtliche Situation immer weniger durchschaubar - sie sehen sich für sie unverständlichen Forderungen gegenüber. Zudem gibt es die Tendenz, dass zur Durchsetzung dieser Forderungen immer weitergehende, teilweise bürgerrechtsgefährdende Instrumente gefordert werden.
Wir diskutieren daher verschiedene Modelle einer Pauschalabgabe. Diese könnte z. B. auf dem Internetanschluss basieren - die genaue Gestaltung muss erst noch ausreichend geprüft werden. Sie könnte ergänzend zur bisherigen, in Deutschland schon existierenden Leermedienabgaben bestehen und für eine weitere, vor allem gerechter verteilte Vergütung der Urheber*innen sorgen. Dafür ist eine Reform der Verwertungsgesellschaften Voraussetzung.

7 Reform der Verwertungsgesellschaften
Unser Ziel sind transparente, effektive und flexible Verwertungsgesellschaften, die den Urheber*innen als „one-stop-shops“ (als ein Ansprechpartner) alle Dienstleistungen abnehmen und auch für Verwerter*innen, moderne und verlässliche Ansprech- und Vertragspartner*innen darstellen.
Die Struktur der Verwertungsgesellschaften steht im Fokus zunehmender öffentlicher Kritik. Vorrangig geht es um gleichberechtigte Mitsprache und Inklusion aller Mitglieder innerhalb der weitgehend selbst organisierten Gesellschaften und um Fragen der Verteilungsgerechtigkeit sowie eine transparentere Struktur. Wir setzen uns für eine detaillierte Evaluierung der Systeme und eine nachhaltige kontinuierliche Anpassung an die sich permanent weiterentwickelnden Nutzungsformen ein.
Wir suchen den Dialog mit den weitgehend unabhängigen, privat organisierten Verwertungsgesellschaften. Sollte das nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, muss der Gesetzgeber Einfluss nehmen.

8 Freie Wahl der Verwertungsgesellschaft
Urheber*innen sollen jedes ihrer Werke bei der ihrer Meinung nach am besten dafür geeigneten Verwertungsgesellschaft einzeln registrieren können (volle Wahlfreiheit).
Wir wollen mehr Wettbewerb unter den Verwertungsgesellschaften. Ziel ist, die Zugänglichkeit und den Schutz eines jeden Werkes möglichst optimal zu gewährleisten. Neue Werkformen brauchen
engagierte und spezialisierte Verwertungsgesellschaften. Die Urheber*innen sollen in Zukunft jedes einzelne Werk über eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl lizenzieren können.

9 Freie Wahl der werkspezifischen Nutzung
Urheber*innen sollen von den Verwertungsgesellschaften alle legalen Lizensierungsmöglichkeiten alternativ angeboten bekommen müssen und für jedes einzelne Werk daraus auswählen zu können. Art und Umfang der Nutzung jedes Werkes können so von den Urheber*innen frei festgelegt werden.
Die Urheber*innen sollen dabei für jedes Werk eine Nutzung nach ihren Wünschen definieren und auch wieder ändern dürfen. Dabei setzen wir uns vor allem für alternative Nutzungsmodelle und freie Lizenzen ein. Die Nutzer*innen sollen dank der Möglichkeit einer zentralen Abfrage schnell und kostenfrei die Nutzungsbedingungen jedes Werkes in Erfahrung bringen können.

10 Registrierungspflicht für alle Werke
Alle Werke sollen an einer zentralen Stelle registriert werden. Diese eindeutige Registrierung erlaubt eine sichere Identifikation der Urheber*innen und der jeweiligen Verwertungsgesellschaft.
Jedes Werk wird zentral registriert. Mit der Registrierungspflicht für alle Werke, wie sie auch auf europäischer Ebene diskutiert wird, würde eine sichere Identifikation der Urheber*innen und der jeweiligen Verwertungsgesellschaft möglich sein und mehr Klarheit herrschen. Nutzer*innen können in Zukunft sehr schnell zweifelsfrei feststellen, wer ein Werk geschaffen hat und unter welchen Bedingungen es genutzt werden kann.
Urheber*innen sollen von den Verwertungsgesellschaften alle legalen Lizensierungsmöglichkeiten alternativ angeboten bekommen und für jedes einzelne Werk daraus auswählen können. Art und Umfang der Nutzung jedes Werkes können so von den Urheber*innen frei festgelegt werden.

11 Rechtssicherheit bei der Nutzung verwaister Werke
Jedes Werk soll zugänglich und nutzbar sein, solange die Urheber*innen nicht widersprechen.
Auch wenn ein Werk gefunden oder die Urheber*innen unbekannt sind, soll es möglich sein dieses Werk rechtssicher zu nutzen. Wird ein solches nicht zuordenbares “verwaistes” Werk entdeckt, so erfolgt die gleiche zentrale Registrierung wie für jedes andere Werk.
Interessierte fragen für jedes Werk, welches sie nutzen wollen, die zentrale Registrierungsstelle an. Dort erfahren sie (kostenfrei), welche Verwertungsgesellschaft dieses Werk lizenziert. Diese Verwertungsgesellschaft nimmt für die Nutzung einen angemessenen Betrag ein und führt ihn auf ein Sperrkonto ab. Erst nach einer Sperrfrist (als Rechenbeispiel seien fünf Jahre angedacht) werden diese Gelder an einen Künstlersozialfonds ausgeschüttet. Meldet sich eine Urheber*in, so werden die noch auf dem Sperrkonto befindlichen Gelder ausgezahlt.
Für alle bis zu diesem Zeitpunkt (durch die Nutzung eines ursprünglich verwaisten Werkes) von Interessent*innen neu geschaffenen Werke, etwa Publikationen, besteht Bestandsschutz. Erst ab diesem Zeitpunkt kann dann die bekannte Urheber*in die Nutzungsrechte geltend machen.
Selbstverständlich profitieren von dieser Rechtssicherheit Journalisten und Nutzer*innen wie auch Bibliotheken, Wissenschaft, Bildungseinrichtungen, usw. und können so ihrem Bildungsauftrag leichter nachkommen.

12 Urhebervertragsrecht reformieren
Uns liegt daran, die Position der Urheber*innen zu stärken- auch und insbesondere im Verhältnis zu der verwertenden Kreativindustrie, den Verlagen, Labeln, Sendern und Produktionsfirmen.
Wir wollen das die Urheber*innen an den gesamten Verwertungsketten angemessen beteiligt werden und fordern, dass Werke auch innerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsübertragungsdauer wieder an die Urheber*innen zurückfallen können, wenn der Verlag sie nicht angemessen verwertet - sogenannte "use it or loose it"-Regelungen (Nutz’ sie oder verlier die Rechte).
Außerdem wollen wir die Wahlfreiheit der Urheber*innen garantiert wissen, was die einzelnen Verwertungswege betrifft, also die Möglichkeit, einzelne Auswertungswege eines jeden Werkes bei verschiedenen Verwertern zu platzieren.
Wir fordern, dass die Vertragsparteien, welche sich nicht innerhalb einer bestimmten Zeit auf die Höhe der "angemessenen Vergütung" einigen können, verpflichtend an einem Schiedsverfahren teilnehmen müssen. Die Ergebnisse dieser Schiedsverfahren sind bindend und haben Präzedenzwirkung für nachfolgende Verhandlungen über die „angemessene Vergütung".

13 Öffentlich finanzierte Forschung – frei verfügbar
Die Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung müssen frei zugänglich sein.
Wissenschaftler*innen leben in der Regel nicht finanziell von ihren Werken sondern ihrer fachlichen Reputation. Es ist ihnen wichtig, von möglichst vielen gelesen und zitiert zu werden.
Die öffentliche Hand zahlt nicht nur für die Forschung sondern auch für Begutachtung, Publikation und Zugriff auf die wissenschaftliche Veröffentlichung. Die Nutzungsrechte liegen jedoch oft vollständig bei den Verlagen. Es existieren faktische Monopole weniger Verlage, die Zahl an Fachzeitschriften wächst und die Lizenzgebühren steigen. Als Konsequenz sind die Bibliotheksetats wissenschaftlicher Ein-richtungen heute überfordert.
In Bezug auf das Einwerben von Forschungsgeldern bedarf es eines Umdenkens in der Frage, wie wissenschaftliche Qualität gemessen wird - Open Access kann hier ein Weg sein. Diese Debatte ist eng verknüpft mit der Diskussion um Plagiate und verdeckte Urheberschaft.
Grundsätzlich müssen durch Steuergelder finanzierte Forschungsergebnisse und Publikationen für Forschung und Lehre frei und öffentlich zugänglich sein (z. B. durch Open Access), wie dies der Wissenschaftsrat fordert und bspw. die EU bereits vorschreibt. Um dies zu erreichen muss ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler*innen im Urhebervertragsrecht verankert werden und die öffentliche Forschungsförderung zwingend an Open Access gebunden werden.

14 Freie Nutzung für die Lehre
Nichtkommerzielle Nutzung für Unterricht und Lehre ermöglichen
Die nichtkommerzielle Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Auszügen für Lehre und Forschung durch einen begrenzten Personenkreis wird derzeit durch den befristeten § 52 a UrhG geregelt. Dieser beinhaltet auch eine angemessene Vergütung für die Urheber*innen. Um hier dauerhaft Rechtsicherheit herzustellen, sind wir hier für eine Entfristung und Ausweitung für alle Zwecke der Lehre.
Langfristig treten wir für eine eigenständige Schranke für Wissenschaft und Bildung ein, die eine kompakte Zusammenführung bisheriger einzelner Schranken ermöglicht. Hierbei wird wie bisher eine angemessene Vergütung gewährleistet.

Quelle: http://gruene-berlin.de/urheberrecht/berliner-erkl%C3%A4rung-zum-urheberinnenrecht-0


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Tags: #FsaMitteilung #Internetsperren #Informationsfreiheit #Zensur #Urheberrecht #Gruene #verdi #Position #BERLINERERKLAeRUNG
Erstellt: 2013-02-18 12:13:53
Aufrufe: 2262

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