Etappensieg für Facebook im Klarnamen-Streit
Facebook hat vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Beschl. v. 14.2.2013, Az.: 8 B 61/12 und Beschl. v. 14.2.2013, Az.: 8 B 60/12) gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Recht bekommen.
Das ULD hatte zuvor von Facebook verlangt, die in den Facebook-Richtlinien festgelegte Verpflichtung zur Anmeldung unter richtigem Namen (“Klarnamen-Zwang”) auszusetzen und auch die Anmeldung bei Facebook unter Nutzung von Pseudonymen zuzulassen. Das Gericht eiert in der Begründung herum und geht dann sogar noch über die Argumentation von Facebook hinaus in dem es feststellt, dass für die Anordnungen das deutsche materielle Datenschutzrecht keine Anwendung findet und daher für Facebook keine Verpflichtung besteht, vom “Klarnamen-Zwang” abzusehen.
Thilo Weichert vom ULD stellt dazu in einer Pressemitteilung fest:
„Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.
Die Beschlüsse des VG Schleswig hätten zur Folge, dass eine One-Stop-Shop-Regelung, wie sie in einer europäischen Datenschutz-Grundverordnung – kombiniert mit einem ausgeklügelten Kooperationssystem der Aufsichtsbehörden – geplant ist, für die IT-Unternehmen gar nicht nötig wäre. Es käme nur darauf an, die Konzernstruktur so zu gestalten, wie es Facebook tut, also eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären. Dies war nicht die Regelungsabsicht der Europäischen Union.“
Mehr dazu bei http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/datenschutz-gericht-facebook-klarnamenpflicht-keine-anwendung-deutsches-datenschutzrecht/6994/
und http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.datenschutz-etappensieg-fuer-facebook-in-klarnamen-streit.6ab1c8bf-429d-4392-bfcc-2f1376fd9f11.html
Update: Eine andere Schlußfolgerung pro Facebook zieht die Anwaltskanzlei Ferner http://www.ferner-alsdorf.de/2013/02/facebook-social-media-recht-datenschutz-aufsichtsbehoerde-rechtsanwalt/
Anmerkung:
- Wozu haben wir EU- und deutschen Datenschutzrecht, wenn es für Menschen in Deutschland nicht angewendet werden muss?
- Warum gilt EU-Datenschutzrecht nicht für Facebook Ireland, nur weil die Daten in den USA verarbeitet werden? Das ist eine "normale" Auftragsdatenverarbeitung bei der das Recht am Firmensitz (EU) anzuwenden ist!
- Update: Das Gericht und die Kanzlei Ferner erklärt die Nichtzuständigkeit deutschen DS-Rechts damit, dass Facebook Deutschland kein Kundengeschäft sondern nur Werbungs-Aquise macht und damit keine Datenverarbeitung betreibt.
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Tags: #Facebook #ULD #Kiel #Gericht #EU #Datenschutz #sozialeNetzwerke #Verbraucherdatenschutz #Anonymisierung
Erstellt: 2013-02-16 09:08:18 Aufrufe: 1660
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