01.02.2013 Arbeitgeber-Trojaner unzulässig

Keine fristlose Kündigung wegen geheimer Internet-Überwachung

Das Schweizer Bundesgericht hat Urteile der Vorinstanzen aufgehoben: Arbeitgeber dürfen die Computer-Aktivitäten ihrer Angestellten nicht im Geheimen überwachen.

Der Arbeitgeber des Ausbildungschefs und stellvertretenden Zivilschutzkommandanten in Bellinzona vernmutete, dass dieser den Amtscomputer während der Arbeitszeit arbeitsfremd nutze. Er installierte eine Spionagesoftware, die die Tätigkeiten des Mannes drei Monate lang aufzeichnete. In kurzen Zeitabständen wurden heimlich Screenshots angefertigt, die die Vermutung des Arbeitgebers bestätigten. Die fristlose Kündigung wurde jedoch aufgehoben, da eine derartige Überwachung unverhältnismässig sei.

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Tags: #Arbeitnehmerdatenschutz #Schweiz #Urteil #Ueberwachung #Trojaner #Grundrechte
Erstellt: 2013-02-01 08:36:54
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