15.01.2013 Diensttelefonnummern nach IFG nicht geheim

Behördliche Diensttelefone unterliegen nicht dem Datenschutz

Wie das Verwaltungsgericht Leipzig in einem Urteil vom 10.01.2013, Aktenzeichen: 5 K 981/11, entschieden hat, sind die Diensttelefonnummern der Mitarbeiter einer Behörde (hier des Jobcenters) nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht geheim, eine Liste muss auf Anforderung bekannt gegeben werden.

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Tags: #Informationsfreiheit #Jobcenter #Netzneutralitaet #Arbeitnehmerdatenschutz #Anonymisierung
Erstellt: 2013-01-15 08:56:31
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