Recht auf Datenschutz im SGB II komplett ausgehebelt durch Generalverdacht?
Die Heizkostenabrechnung hat ein Hartz IV Antragsteller an das Jobcenter (JC) teilweise geschwärzt weitergeleitet. Er hat auf dem auf dem Vermieteranschreiben den Namen des Hauptmieters, das Verwaltungskonto, die Ust.Id.Nr. der Verwaltungsgesellschaft und auf der Heizkostenabrechnung den Name des Eigentümers, die Liegenschaftsnummer des Objekts, die Nutzer-Nr., und die Verwaltungs-Nr. geschwärzt. Das fand das JC nicht lustig.
Die Antwort auf dem bfdi-Forum zu seinem Problem lautete:
- Es ist nicht falsch, nach §§60 - 65 SGB I nicht für die Sozialleistungen erforderliche Daten, unkenntlich zu machen.
- Das JC hat keinen Anspruch auf einen uneingeschränkten Einblick in nicht erforderliche Daten.
- Das JC hat gem. §60 Abs.1 Nr.3 SGB I Anspruch auf die Bezeichnung und Vorlage von Beweismitteln und Beweisurkunden. Die Originale verbleiben beim Besitzer, Kopien können, sofern notwendig, angefertigt und nicht erforderliche Daten darauf unkenntlich gemacht werden.
Hilfe gibt die Anlage KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung, dort steht welche Angaben freiwillig sind.
Mehr dazu bei https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?t=3776
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Tags: #Verbraucherdatenschutz #Arbeitnehmerdatenschutz #Scoring #Grundrechte #Persoenlichkeitsrecht
Erstellt: 2012-12-13 08:11:46 Aufrufe: 1951
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