Bewerber müssen keine Auskunft zu eingestellten Ermittlungen geben
In einem Bewerbergespräch muss man/frau nicht auf Fragen nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren antworten. Der Sechste Senat des BGH stellt dazu fest, dass eine Erhebung von Daten, wie sie die unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren darstellt, nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen nur zulässig ist, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder der Betroffene einwilligt und dies ist nicht der Fall.
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Tags: #Datenschutz #BDSG #Grundrechte #Arbeitnehmerdatenschutz
Erstellt: 2012-11-17 11:21:30 Aufrufe: 1606
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