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11.11.2012 Benutzerwillen bei "Do not track"

Warum „Do not Track” den Datenschutz nicht retten wird

Eigentlich haben sich alle Datenschutz-bewegten Menschen gefreut, dass die Browser eine "do not track" Einstellung anbieten. Danach darf darf der angesprochene Webserver das Surfverhalten nicht an Analyseprogramme wie Piwik oder Google Analytics weitergeben. Nun gibt es bereits Browser, die standardmäßig das Häkchen bei "do not track" gesetzt haben. Noch besser, dachte man/frau.

Juristisch falsch gedacht! Nach  § 15 Abs. III TMG gilt:
„Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.”

Daran haben sich die Server (-Besitzer) zu halten. Wenn  "do not track" jedoch die Standardeinstellung ist, kann man nicht mehr unterscheiden, ob sie auf den Willen des Nutzers zurückzuführen ist.

Mehr dazu bei http://www.telemedicus.info/article/2440-Warum-Do-not-Track-den-Datenschutz-nicht-retten-wird.html

Anmerkung: Juristischer Haarspalter! Bei allem möglichen Abmahnunsinn werde ich dafür verantwortlich gemacht, was das von mir benutzte Programm in welche Weise auch immer tat. Warum wird beim "do not track" plötzlich angenommen, dass ich dessen Einstellung eigentlich nicht wollte?

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Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/1Xi
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Tags: #Informationsfreiheit #Meinungsfreiheit #Anonymisierung #Verbraucherdatenschutz
Erstellt: 2012-11-11 10:06:53
Aufrufe: 1730

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