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Warum „Do not Track” den Datenschutz nicht retten wird
Juristisch falsch gedacht! Nach § 15 Abs. III TMG gilt: Daran haben sich die Server (-Besitzer) zu halten. Wenn "do not track" jedoch die Standardeinstellung ist, kann man nicht mehr unterscheiden, ob sie auf den Willen des Nutzers zurückzuführen ist. Mehr dazu bei http://www.telemedicus.info/article/2440-Warum-Do-not-Track-den-Datenschutz-nicht-retten-wird.html Anmerkung: Juristischer Haarspalter! Bei allem möglichen Abmahnunsinn werde ich dafür verantwortlich gemacht, was das von mir benutzte Programm in welche Weise auch immer tat. Warum wird beim "do not track" plötzlich angenommen, dass ich dessen Einstellung eigentlich nicht wollte? Alle Artikel zu Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/1Xi Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/3250-20121111-benutzerwillen-bei-do-not-track.html Link im Tor-Netzwerk: http://a6pdp5vmmw4zm5tifrc3qo2pyz7mvnk4zzimpesnckvzinubzmioddad.onion/de/articles/3250-20121111-benutzerwillen-bei-do-not-track.html Tags: #Informationsfreiheit #Meinungsfreiheit #Anonymisierung #Verbraucherdatenschutz Erstellt: 2012-11-11 10:06:53 Aufrufe: 1743 Kommentar abgeben |
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