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Zugriff von Ermittlungsbehörden auf Nutzerdaten, Passwörter und PIN-Codes etwas modifiziertUpdate zur Klarstellung: Dieser Artikel lief eigentlich unter "Automatisierte Auskunftsverfahren eingeschränkt". Nach detaillierter Lektüre des neuen TKG stelt sich jedoch heraus: Wieder werden die Befugnisse der Exekutive erweitert! (s.u.) Nachdem das BVerfG Anfang des Jahres dem Innenmininster bezüglich des ungehinderten Zugriff auf persönliche Daten durch Polizei und Gerheimdienste die Leviten gelesen hatte, beschloss nun das Bundeskabinett einige Änderungen im Telekommunkationsgesetz (TKG). Bislang können sich Polizei und Geheimdienste bei Telefongesellschaften und Internetanbietern, aber auch Krankenhäusern oder Hotels unproblematisch Passwörter und Pin-Codes besorgen - etwa um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder E-Mail-Konten zu durchsuchen. Sie brauchen weder einen richterlichen Beschluss, noch müssen sie sich mit klaren Gesetzesvorgaben herumschlagen. Dies wird jetzt etwas eingeschränkt. Zwar bleibt auch das "automatisierte Auskunftsverfahren" bestehen, die Dienste müssen aber ein paar mehr Regeln einhalten als im ehemaligen rot-grünen Gesetz. Mehr dazu bei http://www.neues-deutschland.de/artikel/802367.mehr-datenschutz-im-internet.html Update: "eingeschränkt" war wohl der falsche Ausdruck. Es werden mal wieder ein paar Sonderfälle, z.B. die dynamischen IP-Adressen, in das TKG mit aufgenommen. Hier hatte das BVerfG richtig festgestellt, dass diese nicht abgefragt werden dürfen solange sie nicht explizit im Gesetz genannt werden, denn Daten dürfen bei uns nur vararbeitet werden, wenn es dafür eine Erlaubnis gibt (BDSG). So steht nun in §113 TKG: „Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.” Darüber hinaus haben sich die Polizeibehörden gleich noch eine automatisierte Schnittstelle für die Abfrage der Daten genehmgt, denn in §113 Abs.5 heißt es nun: „Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Wer mehr als 100.000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wird.” Mehr dazu bei http://www.telemedicus.info/article/2455-Gesetzentwurf-soll-Auskunftspflichten-von-Providern-neu-regeln.html Alle Artikel zu
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