OLG Frankfurt: IP-Adressen aus Vorratsdatenspeicherung nicht an Rechteinhaber
Ein Internetprovider ist nicht verpflichtet, IP-Adressen, die ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, an Rechteinhaber herauszugeben. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 21/09).
Bei den begehrten Daten handelt es sich nach Ansicht der Richter am OLG nicht um gespeicherte Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Nur für solche Daten könne ein Rechteinhaber den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 101 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geltend machen. Der Provider jedoch speichere IP-Adressen einzig auf Basis der gesetzlichen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate. Diese Daten dürften zwar nach § 113 TKG an staatliche Stellen zu hoheitlichen Zwecken herausgegeben werden. Eine Auskunft an Dritte zum Zwecke der Rechtsverfolgung sei jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.
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Tags: #Vorratsdatenspeicherung #OLGFrankfurt #Urteil
Erstellt: 2009-06-08 07:24:34 Aufrufe: 2797
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