18.04.2011 Staatsanwalt erhält ohne gerichtliche Genehmigung Auskunft

18.04.2011: Internetprovider zu Auskunft verpflichtet

Kurz vor der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Staatsanwaltschaft Auskünfte über Stammdaten eines Internetusers zur Aufklärung von Straftaten ohne gerichtliche Bewilligung erhalten kann. Nur der allein relevante „äußere“ Vorgang der Bekanntgabe von Stammdaten würde nicht ins Fernmeldegeheimnis eingreifen.
Allerdings ging es nicht nur um die Identität eines Menschen sondern darum, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt eine IP-Adresse genutzt hat und darüber besteht eine Löschungsverpflichtung (§99 Abs1 TKG 2003) bzw. eine alleinige Speichermöglichkeit ausschließlich für Verrechnungszwecke.
Im Hinblick auf die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich hätte man sich hier ein einschränkendes Urteil gewünscht, weil solche Fälle zukünftig sicher häufiger auftreten werden.

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Tags: #Oesterreich #Stammdaten #provider #Vorratsdatenspeicherung #Ueberwachung #Polizei #Geheimdienste
Erstellt: 2011-04-18 06:44:33
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