30.12.2010: Arbeitgeber als Telefondiensteanbieter
Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auf Arbeitgeber ist gegeben, sobald durch ausdrückliche Erlaubnis oder durch Duldung der privaten Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel (wie zum Beispiel E-Mail, Internet und Telefon) der Arbeitgeber zum Diensteanbieter wird.An dieser Stelle ist das TKG damit weiter gefasst als das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches „nur“ dem Schutz natürlicher Personen gilt.
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Tags: #Arbeitnehmerdatenschutz #Ueberwachung #Voip #Privatsphaere
Erstellt: 2010-12-30 09:23:18 Aufrufe: 3952
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