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08.11.2010 Richtervorbehalt wird weiter ausgehöhlt: Blutentnahme durch Polizei in Zukunft ohne Richterbeschluss?

Wir protestieren aufs Schärfte gegen die weitere Aushöhlung des Richtervorbehalts, die dieser neue GesetzesEntwurf mitsichbringen würde!

Bundesrat Pressemitteilung 169 / 2010
Veröffentlicht am: 05.11.10

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Länder wollen Kompetenzen der Polizei bei Blutentnahmen erweitern
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Der Bundesrat möchte der Staatsanwaltschaft und der Polizei eine eigene Anordnungsbefugnis für die Entnahme von Blutproben einräumen. In seiner heutigen Sitzung hat er daher einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich dem Richter zu. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen die Maßnahme nur in Ausnahmefällen anordnen. Bei Blutentnahmen zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten entspricht diese Regelung nach Ansicht der Länder nicht den Erfordernissen effektiver Strafverfolgung. Sie betonen, dass die Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Drogen stehenden Fahrzeugführern eine möglichst umgehende Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe erfordert. Zeitliche Verzögerungen verminderten wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut die Genauigkeit der Feststellung. Die derzeitige Rechtslage kann nach Ansicht des Bundesrates dazu führen, dass entsprechende Straftaten nicht zu sanktionieren sind.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn innerhalb von sechs Wochen zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zu übermitteln.

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2010/0601-700/0615-10.html

Drucksache 615/10 (Beschluss)

1492 Zeichen

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http://www.bundesrat.de/DE/presse/pm/2010/169-2010.html

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Verantwortlich: Camilla Linke


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Tags: #Richtervorbehalt #richterlicheAnordnung #Polizei #Polizeirecht #Bundesrat #Gesetzesentwurf #Blutentnahme #Blutproben #Anordnungsbefugnis
Erstellt: 2010-11-08 13:11:46
Aufrufe: 4276

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