Das Kammergericht in Berlin hat eine wichtige Entscheidung zum Datenschutz für Rechtsanwälte getroffen:
“Aus der Kontrollpflicht der Datenschutzbehörde ergibt sich keine gesetzliche Befugnis (oder gar Verpflichtung) des Rechtsanwalts zur Weitergabe mandatsbezogener Informationen an den Datenschutzbeauftragten.”