Private Arbeitnehmer-E-Mails und das Fernmeldegeheimnis
Die bereits gestern besprochenen (kaum Verbesserung bringenden) Änderungen im Arbeitnehmerdatenschutz sind heute im Kabinett. Neben den bereits erwähnten ungenügenden Vorschriften sticht ein Punkt besonders hervor.
Während bisher ein Arbeitgeber, der private E-Mail im Betrieb erlaubt, automatsich die Vorschriften des Fernmeldegeheimnis (§88 TKG) befolgen musste, so gibt es im Entwurf des Bundesinnenministeriums vom 11. August 2010 zur Schaffung eines “Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“, gemäß § 32i Abs. 4 BDSG-E auch bei privaten Daten im E-Mail-Postfach des Beschäftigten den zulässigen Zugriff durch den Arbeitgeber, wenn der Beschäftigte hiervon weiß und es für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb unerlässlich ist.
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Erstellt: 2010-08-25 06:43:29 Aufrufe: 3769
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