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30.04.2010 EU will Israel als Staat mit vergleichbarem Datenschutzniveau anerkennen

30.04.2010: EU will Israel als Staat mit vergleichbarem Datenschutzniveau anerkennen

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe nach Richtlinie 95/46/EG hat ihre "Stellungnahme (6/2009) zum Umfang des Schutzes personenbezogener Daten in Israel" veröffentlicht (02316-02/09/DE WP 165).

Am 2. September hat die israelische Rechts-, Informations- und Technologiebehörde (nachstehend „ILITA“ genannt) im Namen der israelischen Behörden einen ausführlichen Bericht an die Arbeitsgruppe gesandt, in dem sie zu den Themen Stellung nahmen, die in dem Brief angesprochen worden waren. Dieser Bericht wurde durch die Mitglieder der Untergruppe analysiert.

Dabei ergaben sich in 3 Bereichen Abweisungen zu europäischen Regelungen. Insgesamt empfiehlt die Arbeitsgruppe jedoch Israel ein der EU vergleichbares Datenschutzniveau zuzusprechen.

Die Unterschiede zu den europäischen Regelungen betreffen:
  1. "Nichtautomatisierte Verarbeitungssysteme 
    Damit das Datenschutzniveau eines bestimmten Staates in Bezug auf nichtautomatisierte Verarbeitungssysteme als ausreichend eingestuft werden kann, muss das innerstaatliche Recht dieses Staates folglich die vorgenannten Grundsätze zumindest für diese Verarbeitungssysteme anerkennen.
    Aus diesem Grund kann die israelische Gesetzgebung nicht als angemessen in Bezug auf nichtautomatisierte oder manuelle Verarbeitungssysteme angesehen werden, da Kapitel 1 nicht alle der vorgenannten Grundsätze umfasst.
  2. Verhältnismäßigkeit
    Die Arbeitsgruppe begrüßt gleichermaßen die Klarstellungen der israelischen Behörden in Bezug auf die gesetzliche Anforderung der Verhältnismäßigkeit bei der Verarbeitung, die sich auf die Grundsätze der Angemessenheit der Maßnahme und des Guten Glaubens stützen. In diesem Zusammenhang betrachtet die Gruppe den Präzedenzfall Eisner gegen Richmond als besonders interessant. In dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts von Tel Aviv wurde die Verwendung von Videokameras am Arbeitsplatz und durch Dritte eingeschränkt.
    Dennoch würde es die Arbeitsgruppe zufriedenstellender finden, wenn die israelische Gesetzgebung diesen Grundsatz ausdrücklich beinhalten würde. Als Ziel wird die Garantie angestrebt, dass Tätigkeiten im privaten Sektor, für die es noch keine Gerichtsentscheidungen auf der Grundlage der Grundsätze der Angemessenheit und des Guten Glaubens gibt, in Zukunft auf Probleme bei der Auslegung reagieren können, die einen angemessenen Schutz der Rechte der betroffenen Personen behindern könnten. Die Arbeitsgruppe erinnert daran, dass die Aufnahme dieses Grundsatzes in das PPA eine der Schlussfolgerungen des „Schoffman-Berichts“ ist.
    Ohne dass die vorgenannte Schlussfolgerung die abschließende Beurteilung des Schutzniveaus im Staat Israel beeinträchtigt, ist die Arbeitsgruppe der Ansicht, dass die zukünftigen Entwicklungen in der Rechtsetzung, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des „Schoffman-Berichts“, die Bestimmungen erfüllen sollten, welche die ausdrückliche Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Verarbeitung aller personenbezogener Daten im öffentlichen und privaten Sektor vorsehen.
  3. Verarbeitung sensibler Daten
    Die Arbeitsgruppe stellt auch fest, dass Daten im Allgemeinen nur mit der vorherigen Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden dürfen. Diese Einwilligung kann nach Abschnitt 3 PPA sowohl ausdrücklich als auch implizit erfolgen. Das Erfordernis von Artikel 8 der Richtlinie wird nicht vollständig erfüllt, da Artikel 8 eine ausdrückliche Einwilligung fordert.

Gleichzeitig fordert die Arbeitsgruppe die israelischen Behörden jedoch dazu auf, in Zukunft bei der Gesetzgebung, und dies gilt insbesondere für Gesetze, die mit der Umsetzung des „Schoffman-Berichts“ in Verbindung stehen, Folgendes ins Auge zu fassen:
           o Die Anwendung der israelischen Gesetzgebung auf manuelle Datenbanken,
               damit die Beurteilung der Angemessenheit auch auf die Fälle ausgedehnt
               werden kann, die nicht bei den Schlussfolgerungen der vorliegenden
               Stellungnahme eingeschlossen sind.
           o Die ausdrückliche Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf
               die Gesamtheit der Verarbeitungen personenbezogener Daten im privaten
               Sektor.
           o Eine Auslegung der Ausnahmen in der internationalen online-
               Datenübermittlung, die in Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehen sind."

Quelle: 02316-02/09/DE WP 165
Mehr dazu bei http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/index_de.htm

Liste aller Artikel zum Datenschutz in der EU
Liste aller Artikel zum VerbraucherInnendatenschutz


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Tags: #EU #Israel #Datenschutzniveau #Datenschutz #richtlinie #Einschraenkung #Verbraucher
Erstellt: 2010-04-30 07:55:32
Aufrufe: 3634

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