Sperranspruch statt Störerhaftung?
Zum dritten Mal beschäftigen wir uns in dieser Woche mit der unseligen Störerhaftung, die einzigartig in Europa die Abmahnanwälte reich gemacht und die Anbieter von offenen WLANs verunsichert. ( Doch kein freies WLAN? und Keine Vorratsdatenspeicherung bei Freifunkern)
Damit einher geht ein ständiges auf und ab der Gefühle als Betreiber eines Freifunk Hotspots in Berlin. Dem hilft auch die heutige Nachricht nicht ab.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat ihren Widerstand gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgegeben, mit dem die Störerhaftung von Anbietern offener Funknetze weitgehend abgeschafft werden soll, das meldet der heise Newsticker. Leider haben die schwarz-roten Koalitionäre ihren Grabenkampf in den letzten 4 Jahren nur mit Scheinargumenten ausgefochten. Zur wirklichen Auseinandersetzung mit den auftretenden Problemen ist man nicht gekommen. Das hat nun zur Folge, dass die Kritik von Experten ungehört verhallt ist.
Was wird nun kommen?
Die Absicht:
1. Der Entwurf zur erneuten "Änderung des Telemediengesetzes" (TMG) sieht vor, dass Inhaber von Urheberrechten von Hotspot-Betreibern weder Schadenersatz noch Abmahngebühren verlangen dürfen, wenn sie feststellen, dass über ein WLAN unerlaubt geschützte Werke etwa über Tauschbörsen illegal verbreitet werden. Dafür soll es ihnen aber leichter fallen, mit Websperren gegen solche Rechtsverstöße vorzugehen: Paragraf 7 Absatz 4 sieht erstmals eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für Blockaden gegen einen Diensteanbieter vor.
2. Betreiber offener Funknetze dürfen nach dem Gesetz nicht behördlich verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren oder die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen. Derlei Vorkehrungen sollen aber "auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleiben".
Die Folge:
1. Anwälte könnten künftig in Schreiben an Richter formelhaft behaupten, nur mit Blockaden wiederholte Rechtsverstöße verhindern zu können. Noch am Montagnachmittag hatten Sachverständige in einer Anhörung im Bundestag gewarnt, dass die Gefahr eines vorauseilenden "Overblocking" real sei.
2. Das neue Gesetz spricht lediglich von einer Verletzung geistigen Eigentums durch die Nutzung eines „Telemediendienstes“. Nur dafür gilt die Privilegierung der WLAN-Betreiber – zumindest nach dem für die Gerichte wichtigen Wortlaut des Gesetzes. Eine dezentral organisierte Tauschbörse, die wohl wichtigste Plattform für Urheberrechtsverletzungen, ist aber eher kein Telemediendienst. Dies kann die Hintertür sein über die die Abmahnindustrie sich weiter die Taschen füllen könnte.
Mehr dazu bei https://www.heise.de/newsticker/meldung/Sperranspruch-statt-Stoererhaftung-WLAN-Gesetz-kommt-Expertenkritik-verhallt-ungehoert-3756597.html
und https://www.lawblog.de/index.php/archives/2017/06/30/und-was-ist-mit-filesharing/
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Erstellt: 2017-07-01 09:08:16 Aufrufe: 2423
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